Praxisänderungen in der IV-Rechtsprechung

Den Widerhall, den die wissenschaftliche Arbeit des FPD in juristischen Kreisen im Jahr 2017 fand, zeigte sich z.B. in den Urteilen 8C_841/2016 und 8C_130/2017 des Bundesgerichtes. Am 30. November 2017 änderte die höchste richterliche Behörde die eigene Rechtsprechung in Hinblick auf die Beurteilung des Anspruchs auf eine IV Rente bei leichten und mittelschweren Depressionen. Eine Fachpublikation unter Führung des FPD, auf die prominent an zwei Stellen der Entscheide eingegangen wird, hat – so die öffentliche Wahrnehmung – massgeblich zur Praxisänderung des Bundesgerichtes beigetragen.

Link zu Urteil 8C_842/2016

Hier geht es zur zitierten Publikation von Schleifer et al. (2017).

Wie zentral eine effektive Wissenschaftskommunikation für gesellschaftliche Prozesse ist, zeigte sich im Rahmen einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zudem einmal mehr im Jahr 2019. Für nahezu 60 Jahre wurden Menschen mit einer langjährigen Abhängigkeitserkrankung anders als Menschen mit anderen psychischen Störungen behandelt und vom IV-Rentenbezug grundsätzlich ausgeschlossen. Mit dem Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung nun geändert und sich dabei bezüglich der neuesten medizinischen und juristischen Entwicklungen vor allem auf wissenschaftliche Arbeiten unter Federführung des FPD berufen. Seit dem Sommer gilt nun, dass diagnostizierten Abhängigkeitserkrankungen nicht von vornherein jegliche IV-Relevanz abgesprochen wird, sondern wie bei anderen psychischen Störungen im Einzelfall ermittelt wird, ob und wie sich dieses auf die Funktions- bzw. Arbeitsfähigkeit auswirkt.

Link zu Urteil 9C_724/2018

Hier geht es zu den zitierten Publikationen Liebrenz et al. (2016a) und Liebrenz et al. (2016b).